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AGB, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Der Besteller erkennt diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware als verbindlich an. Alle entgegenstehenden und von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Thyrnau.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Passau. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

§ 3 Preise und Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unser schriftliches Bestätigungsschreiben verbindlich. Darüber hinaus gehende mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Einwendungen gegen unser Bestätigungsschreiben müssen innerhalb von einer Woche nach dessen Zugang schriftlich geltend gemacht werden; ansonsten gilt das Schweigen des Bestellers als Zustimmung.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern und ähnlichen Sachen materieller und immaterieller Art) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung vorstehender Pflichten haftet der Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Leistungsbeschreibungen sowie Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht in dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  6. Die Preise verstehen sich ab Werk Thyrnau. Die Versand- und Verpackungskosten trägt der Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
  7. Bei einer durch den Besteller zu vertretenden Lieferverzögerung steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer angemessenen Frist entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
  8. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten die am Liefertag gültigen Preise. Für Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns vor, bei Änderungen der Preisgrundlage (z.B. Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen) eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vorzunehmen.
  9. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die Transportperson bzw. dem Verlassen des Lagers auf den Besteller über.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung des Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu erfüllenden Obliegenheiten zur Herstellung der Lieferbereitschaft (z.B. Freigaben) oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungsabsicherung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins erfolgt stets unter dem Vorbehalt pünktlicher und ordnungsgemäßer Belieferung durch unsere Vorlieferanten.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt (z.B. Feuer, Krieg, Naturkatastrophen) sowie bei Eintritt unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob diese bei uns oder bei einem Vorlieferanten eintreten (z.B. Streik, Aussperrung und Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen etc.). Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir auch berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 6 Nachlieferungsfrist

  1. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachlieferungsfrist, die mindestens drei Wochen beträgt, vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
  2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn die Ware für eine bestimmte Aktion des Bestellers vorgesehen ist.

§ 7 Sachmängel

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers aus § 377 HGB wie folgt:

  1. Beanstandungen sind uns spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware mitzuteilen.
  2. Handelsübliche oder geringfügige und zumutbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins unserer Modelle berechtigen den Besteller zu keiner Rüge.
  3. Unsere Haftung entfällt
    a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch nicht mindern
    b) bei natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß
    c) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder ohne unsere vorherige Genehmigung erfolgte Veränderung, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, schädlichen Einflüssen usw.
    d) bei unsachgemäßer Pflege.
  4. Soweit ein Mangel vorliegt haben wir nach unserer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind.
  5. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen sein, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Nacherfüllung schuldhaft verzögert oder verweigert wurde oder zum zweiten Mal misslingt.
  6. Ansprüche wegen Mängel verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache.
  7. Retouren-Bearbeitungsgebühren oder sonstige Pauschalabzüge des Bestellers im Zusammenhang mit Retouren erkennen wir – unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 2 BGB – nicht an.

§ 8 Zahlung

  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.
  2. Rechnungen sind zahlbar
    a) innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4 Prozent Eilskonto;
    b) ab dem 11. bis zum 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25 Prozent Skonto;
    c) ab dem 31. bis zum 60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an ohne Abzug. Ab dem 61. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an tritt Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
  3. Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von 10 Tagen nach deren Zugang schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten gilt sie als genehmigt. Einwendungen gegen eine Rechnung entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.
  4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  5. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.

§ 9 Zahlungsverzug

  1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  2. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und keine weiteren Lieferungen vorzunehmen.

§ 10 Zahlungsweise

  1. Zahlungen haben zu erfolgen in bar, durch Scheck oder durch Überweisung bzw. Bankeinzug. Schecks werden nur zahlungshalber (nicht an Erfüllungs statt), d.h. vorbehaltlich vollständiger, ordnungsgemäßer Einlösung hereingenommen; sämtliche uns hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
  3. Zahlungen haben in EUR zu erfolgen.
  4. Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Anzahlungen zu verlangen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei der Hingabe von Schecks besteht der Eigentumsvorbehalt bis zu deren vollständiger Bareinlösung, bei bargeldloser Zahlung bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto. Im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Im Falle der Einschaltung eines Zentralregulierers in die Geschäftsabwicklung zwischen uns und dem Besteller, der das Delkredere übernimmt, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis der tatsächlichen Werte dieser Erzeugnisse ein. Der Besteller ist verpflichtet, diese Erzeugnisse sorgfältig für uns zu verwahren.
  3. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller ist verpflichtet, das entstandene Miteigentum sorgfältig für uns zu verwahren. Für so entstandene Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt uns der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Stehen die gelieferten Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Forderungsabtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Werden die gelieferten Waren zusammen mit Waren Dritter, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, oder zusammen mit sonstigen Leistungen Dritter veräußert, so werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Waren oder sonstigen Leistungen Dritter entspricht.
  5. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach deren Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Eingezogene Beträge hat der Besteller unverzüglich an uns abzuführen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die gelieferten Waren vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
  6. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderung um 50 Prozent übersteigt. Welche Sicherheiten frei wurden obliegt dabei unserer Entscheidung.
  7. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
  8. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges, nach fruchtloser Fristsetzung die gelieferten Waren zurück zu nehmen. In der bloßen Rücknahme der Waren ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurück genommenen Waren kann der Besteller erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
  9. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Faktura-Endbetrages der Waren ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 12 Haftungsausschluss

  1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  2. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, und gleich welcher Art, insbesondere auch Ansprüche aus Schäden außerhalb des Liefergegenstandes, Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns und Ansprüchen, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren, sind, unbeschadet der Ziff. 3, ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz.
  3. Im Falle einer zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Abgabe einer Lieferzeitgarantie. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie nach Ziff. 2 ausgeschlossen. Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass der ursprünglich verfolgte Sinn und Zweck möglichst erreicht wird. Werden Bestimmungen dieses Vertrages nicht durchgeführt, so liegt hierin kein Verzicht unsererseits auf unsere Rechte.

§ 14 Anwendbares Recht, Vertragssprache, Beweislastverteilung

  1. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

Thyrnau, im Juli 2022

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